unsere AGBs (Stand Juli 2023)
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Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (AGBs) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber:Innen (Abgeber:Innen und Interessenten:Innen) und der Zeitwert Immobilien e.U. (Makler:In) bei der Vermittlung von Immobilien. Sie berücksichtigen die aktuelle Rechtslage, wie diese durch das MaklerG, die ImmobilienmaklerVO (IMV), ABGB, KSchG sowie FAGG und die besonderen Standesregeln für Immobilienmakler:Innen normiert sind. Sofern der Maklervertrag spezifischere Bestimmungen enthält, gehen diese den AGBs vor.
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Die Makler:In wird – sofern dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen wird – im Interesse beider Seiten (Abgeber:In und Interessent:In) tätig und berücksichtigt daher die Interessen beider Parteien.
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Die Abgeber:In hat der Makler:In sämtliche Informationen, die sie für die Vermittlung benötigt, zu erteilen und – soweit vorhanden – Unterlagen zu übergeben oder die zur Beschaffung der Unterlagen und Informationen notwendige Vollmacht zu erteilen. Sämtliche Änderungen der Verkaufsbedingungen sind mit der Makler:In abzustimmen.
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Objektangebote der Makler:In sind freibleibend und unverbindlich. Die Interessent:In hat auch dann keinen Anspruch darauf, dass ihr Angebot von der Abgeber:In angenommen wird, wenn dieses dem Objektangebot vollständig entspricht. Die Makler:In hat, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges zugesagt wird, keine Abschlussvollmacht.
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Die Interessent:In ist nicht berechtigt, von den Informationen der Makler:In Gebrauch zu machen, wenn sie in Ausübung eines Rücktrittsrechts vom Maklervertrag zurücktritt. Die Abgeber:In ist nicht berechtigt, mit einer Interessent:In, die von der Geschäftsgelegenheit über die Makler:In Kenntnis erlangt hat, über den Abschluss des Rechtsgeschäfts zu verhandeln, sofern ihm die Makler:In mitteilt, dass die Interessent:In vom Maklervertrag zurücktritt und die Abgeber:In nicht bereit ist, die Käufer- oder Mieterprovision zu übernehmen.
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Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt einer ordentlichen Immobilienmakler:In. Über Angaben von dritter Seite hat die Makler:In keinen Einfluss. Die Auftraggeber:In ist zur Offenlegung sämtlicher Umstände, die für die Vermittlung des Objekts wesentlich sind, verpflichtet. Dazu zählen sämtliche ihr bekannte Mängel des Objekts sowie sonstige wesentliche oder wertbestimmende Umstände. Für Vermögensschäden wird eine Schadenersatzpflicht der Makler:In im Verbrauchergeschäft auf die Fälle des Vorsatzes sowie der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Davon ausgenommen sind Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Schäden an Leib und Leben oder Tod. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Ist die Auftraggeber:In Unternehmer:In, so haftet die Makler:In nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der Makler:In ist diesfalls mit einer Versicherungssumme von € 1.000.000,- beschränkt. Die Makler:In wird im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit beide Vertragsteile objektiv und neutral beraten. Wir empfehlen für die Vertragsprüfung, sowie für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der steuerlichen Auswirkungen im Bedarfsfall fachlich einschlägige Expert:Innen zu Rate zu ziehen.
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Ist der Auftraggeber:In ein von der Makler:In angebotenes Objekt bereits als Geschäftsgelegenheit bekannt, hat sie dies der Makler:In unverzüglich schriftlich unter Anschluss entsprechender Nachweise mitzuteilen.
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Der Anspruch auf Provision entsteht gem § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit (d.i. Willensübereinstimmung oder allfälligem Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäfts und ist – sofern nicht im Einzelfall ein späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart worden ist – sofort fällig. Der Anspruch auf Zahlung der Provision entsteht zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung. Die Höhe des Provisionsanspruchs wird dem Verbraucher vor Vertragsabschluss mitgeteilt oder ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen des Maklergesetzes bzw der Maklerverordnung. Für die Vermittlung reicht die Namhaftmachung der vermittelten Geschäftspartner:In aus. Der Provisionsanspruch entfällt nur dann, wenn die Auftraggeber:In nachweist, dass das Rechtsgeschäft aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird, die Durchsetzung des Anspruches auf Zuhaltung des Rechtsgeschäfts aus nicht von der Auftraggeber:In zu vertretenden Gründen scheitert oder nicht zumutbar ist. Die Vereinbarung eines Provisionsnachlasses erfolgt stets schriftlich und unter der Bedingung, dass die Zahlung des verminderten Betrages spätestens innerhalb einer Woche auf dem Konto der Makler:In zur Anweisung gelangt. Andernfalls wird der volle Betrag fällig. Darüber hinaus ist die Makler:In im Fall des verschuldeten Zahlungsverzuges berechtigt, neben Verzugszinsen in der jeweils gesetzlich zulässigen Höhe und bei Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe zur Betreibung die Kosten nach RATG zu verrechnen, sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung tatsächlich notwendig waren. Die Makler:In hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt oder der Vertrag zu anderen als ursprünglich in Aussicht genommenen Bedingungen abgeschlossen wird. In diesem Fällen gilt jene Provision als vereinbart, die nach den Bestimmungen der IMV für dieses Geschäft zulässig ist. Im Falle eines Folgegeschäfts innerhalb von drei Jahren hat die Makler:In Anspruch auf eine allfällige Ergänzungsprovision. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein zunächst gemietetes Objekt in weiterer Folge an die Mieter:In verkauft wird oder zwischen den Auftraggeber:Innen ein weiteres Rechtsgeschäft (Zumietung oder weiterer Ankauf) abgeschlossen wird. Der Anspruch auf Provision aus dem Folgegeschäft besteht auch dann, wenn die Makler:In bei diesem Folgegeschäft nicht verdienstlich tätig geworden ist. Für den Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages gelten die Ergänzungsprovisionssätze der IMV.
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Ist Gegenstand des Maklervertrages die Vermittlung eines Optionsvertrages, so hat die Auftraggeber:In im Fall der Einräumung des Optionsrechts 50% des jeweils für das Geschäft zur Anwendung gelangenden Provisionshöchstsatzes zu bezahlen. Dieser Betrag wird bei Ausübung seines Optionsrechts angerechnet. Entschließt sich die Interessent:In, an Stelle eines Miet- oder Kaufvertrages vorerst einen Optionsvertrag abzuschließen, so hat die Makler:In bei Rechtswirksamkeit des Optionsvertrages einen Anspruch auf 50% der vereinbarten Provision. Wird die zulässige Provisionshöhe für den Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht ausgeschöpft, so ist die Makler:In berechtigt, 50% der gesetzlich zulässigen Abnehmerprovision als Optionsprovision zu vereinbaren. Im Fall der Ausübung des Optionsrechts schuldet die Optionsberechtigte den jeweils vereinbarten Differenzbetrag auf die mit ihr vereinbarte Provision.
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Die Vertragsteile vereinbaren, dass der Makler:In ein Betrag in Höhe der vereinbarten Provision auch dann zusteht, wenn das Rechtsgeschäft deshalb nicht zustande kommt, weil die Auftraggeber:In entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt (Widerruf gegen Treu und Glauben). Diese Zahlungsverpflichtung gilt auch dann, wenn mit dem von der Makler:In vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt oder das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit der Auftraggeber:In, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil die Auftraggeber:In die ihm von der Makler:In bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem/der vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der/die vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
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Die Zahlungspflicht wird weiters auch für den Fall vereinbart, dass der Alleinvermittlungsauftrag ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird, das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung einer anderen von der Auftraggeber:In beauftragten Makler:In zustande gekommen ist oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen von der Auftraggeber:In beauftragten Makler:In zustande gekommen ist. Im Verbrauchergeschäft gilt diese Bestimmung dann, wenn dies im Maklervertrag zusätzlich schriftlich vereinbart worden ist oder der Maklervertrag die AGBs zugrunde legt.
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Die Makler:In behält sich das Recht vor, das Objekt im Wege eines Gemeinschaftsgeschäftes zu vermitteln. Für die Auftraggeber:In fallen diesfalls keine weiteren Kosten an.
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Widerrufsrecht der Verbraucher:In: Ist die Interessent:In Verbraucher im Sinne des KSchG, stehen ihr unterschiedliche Rücktrittsrechte gemäß KSchG zu. Die Verbraucher:In wird über ihre Rechte in der separaten, diesen AGBs beigelegten und übergebenen Informationserklärung umfassend aufgeklärt.
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Erfüllungsort ist Wien. Bei Unternehmergeschäften sowie bei Verbrauchergeschäften, bei denen die Verbraucher:In zum Zeitpunkt der Klagserhebung weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat noch im Inland beschäftigt ist, ist für allfällige Streitigkeiten aus dem Maklervertrag das jeweils für den 1. Bezirk in Wien sachlich und wertmäßig zuständige Gericht zuständig. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. Bei Verbraucher:Innen gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht verdrängt werden.
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Gegenüber Unternehmer:Innen gilt zusätzlich Folgendes: Sollten einzelne Regelungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird bei Verträgen mit Unternehmer:Innen durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.